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Duales Hebammenstudium im öffentlichen Dienst - TVHöD / 2.5.6 Akteneinsichtsrecht, § 7 Abs. 2 TVHöD

Justus Steinbömer
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Die Studierenden haben nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Hierzu zählen gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVHöD auch die Leistungsnachweise aus dem dualen Hebammenstudium, ebenso die sogenannten Personalbeiakten oder Personalnebenakten, nicht dagegen die Prozessakten, die Rechtsstreitigkeiten des Studierenden mit der verantwortlichen Praxiseinrichtung betreffen.

Die Einsichtnahme kann der Studierende formlos beantragen, d. h. er braucht auch keine Gründe anzugeben oder ein berechtigtes Interesse darzulegen. § 7 Abs. 2 Satz 2 TVHöD gibt dem Studierenden zudem die Möglichkeit, das Einsichtsrecht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben zu lassen. Dabei ist der Studierende in der Wahl des Bevollmächtigten für die Einsichtnahme nicht beschränkt. Er hat lediglich darauf zu achten, dass sich die schriftliche Bevollmächtigung ausdrücklich auf das Einsichtsrecht bezieht. Andererseits kann die verantwortliche Praxiseinrichtung den Bevollmächtigten zurückweisen, wenn die Möglichkeit des Missbrauchs besteht. Dies ist z. B. der Fall, wenn geheimhaltungsbedürftige Daten in der Personalakte enthalten sind. Außerdem bestimmt die verantwortliche Praxiseinrichtung, wo und unter welchen Umständen die Einsicht in die Personalakte zu erfolgen hat.

Das Einsichtsrecht schließt die Befugnis zur Fertigung von Auszügen oder Kopien ein (§ 7 Abs. 2 Satz 3 TVHöD). Diese Möglichkeit darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, dass der gesamte Inhalt der Personalakten abgeschrieben oder kopiert wird.

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