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Doppelbesteuerungsabkommen: Systematik und Bestimmungen / 4.4.2 Pensionen

Dipl.-Finanzwirt (FH) Tobias Gerauer
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4.4.2.1 Pensionen allgemein

Das Besteuerungsrecht für Pensionen aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird nach der Sonderregelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA zugewiesen. Das Besteuerungsrecht wird demnach grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat zugeordnet.[1] Hat jedoch der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats inne, wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pension

Der ehemalige deutsche Finanzbeamte und deutsche Staatsangehörige R lebt seit seinem Ruhestand ausschließlich in Spanien. In Deutschland hat R keinen Wohnsitz mehr. Spanien ist gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA/Spanien sein Ansässigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht für die Pension aus seiner früheren Tätigkeit als Beamter in Deutschland hat gem. Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA/Spanien der frühere Tätigkeitsstaat, also Deutschland. R erzielt dadurch inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG. Er ist in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig.

[1] Art. 19 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA.
[2] Art. 19 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA.

4.4.2.2 Besonderheit: Schweiz

Ruhegehälter aus der Pensionskasse der Schweiz unterliegen dem Anwendungsbereich des Art. 21 DBA/Schweiz, da Beiträge in die Pensionskasse mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind.[1] Das Besteuerungsrecht der Leistungen wird dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Dies kann also Deutschland sein. Die eidgenössische Steuerverwaltung hingegen ordnet bei ehemaligen Staatsbediensteten diese Leistungen Art. 19 Abs. 2 DBA/Schweiz zu, welcher zum Besteuerungsrecht im Kassenstaat, also der Schweiz, führt. Damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, wurde zwischen Deutschland und der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung geschlossen.[2] Zahlungen aus der Schweizer Pensionskasse an ehemali...

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