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Diversity und Selbstbestimmungsgesetz am Arbeitsplatz / 2.3.1 Änderungen in Arbeitsverträgen und Personalakten

Fraence Grethe
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Für Arbeitgebende bedeutet das neue Gesetz vor allem eine Pflicht zur schnellen und unbürokratischen Anpassung der Arbeitsverträge, der Personalakten und internen Systeme, wie z. B. Intranet und Reise-Abrechnungsportale, sowie in Zusammenarbeit mit externen Dienstleistenden, sobald Mitarbeitende ihren Namen und Geschlechtseintrag ändern und die Berichtigung verlangen. Arbeitgebende und die Belegschaft sind verpflichtet, den neuen Namen und das geänderte Geschlecht in allen künftig auszustellenden rechtlich relevanten Dokumenten, wie Arbeitsverträgen, Zeugnissen und Personalakten, zu verwenden. Die bisherigen Einträge und eingereichten Dokumente bleiben indes erhalten. Dabei müssen die Daten in der Art entsprechend angepasst werden, dass Informationen über den vorherigen Namen oder das vorherige Geschlecht nicht zugänglich sind.

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