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Die Patientenverfügung / 4.2 Persönliche Anhörung, § 298 FamFG

Nina Lenz-Brendel, Julia Roglmeier
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4.2.1 Anhörung der Betroffenen

Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens wurde in Anlehnung an das bisherige Verfahren des § 1904 BGB a. F. konzipiert. Weiterhin muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Hierneben soll auch die Anhörung von Beteiligten erfolgen und zwar unabhängig davon, ob es um die Zustimmung oder den Verzicht des Betreuers/Bevollmächtigten geht. Die Gleichbehandlung von Einwilligung und Ablehnung im Genehmigungsverfahren hat der Gesetzgeber jedoch nicht konsequent vorgenommen. Die gesetzliche Neuregelung enthält diverse weitere Voraussetzungen, die nur für den Verzicht des Betreuers/Bevollmächtigten gelten.

Anwendungsvoraussetzungen

§ 298 Abs. 1 FamFG regelt den Verfahrensablauf, wenn es um die Einwilligung des Betreuers/Bevollmächtigten in eine ärztliche Maßnahme im Sinne des § 1829 Abs. 1, 2 und 5 BGB geht.

Vorherige persönliche Anhörung des Betroffenen

Im Verfahrensablauf hat das Gericht zunächst den Betroffenen selbst anzuhören. Die Anhörung wird sich in erster Linie darauf erstrecken, sich ein Bild von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen im Hinblik auf die konkret beabsichtigte ärztliche Maßnahme zu verschaffen. Denn nur wenn der Betroffene einwilligungsunfähig st, ist Raum für die Einwilligung eines Betreuers oder Bevollmächtigten, die ihrerseits gerichtlich genehmigt werden kann.[63] Anders als bei dem Verzicht auf Maßnahmen im Sinne des § 1829 Abs. 2 BGB wird hier nämlich kein Verfahrenspfleger bestellt (vgl. § 298 Abs. 2 FamFG). Die hier vorgenommene Differenzierung bleibt unklar. Hierauf wird im Einzelnen bei den Ausführungen zu § 298 Abs. 3 FamFG eingegangen.

Anhörung sonstiger Beteiligter

Der Beteiligtenbegriff ergibt sich aus § 274 FamFG, die insofern speziellere Norm zu § 7 FamFG ist. Beteiligt werden sollen demnach:

  • der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis bet...

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