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China / 6 Gesetzliche Krankenversicherung

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Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.

6.1 Pflichtversicherung

Wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen einer Ausstrahlung nach China entsandt, bleibt er in der gesetzlichen Krankenversicherung.

6.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach China unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.

6.3 Familienversicherung

Sind bei dem nach China entsandten Arbeitnehmer Familienangehörige im Rahmen der Familienversicherung bisher versichert, bleibt die Familienversicherung bestehen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Familienangehörigen den Arbeitnehmer während der Auslandstätigkeit begleiten oder in Deutschland bleiben.

 
Hinweis

Keine Familienversicherung bei Anwartschaftsversicherung

Im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung bestehen keine Leistungsansprüche. Familienangehörige, die bisher über den Arbeitnehmer familienversichert waren, können nicht im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung abgesichert werden.

6.4 Anwartschaftsversicherung

Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sein, endet die Pflichtversicherung in Deutschland, da die deutschen Rechtsvorschriften nicht mehr angewandt werden können. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Versicherung als Anwartschaftsversicherung fortführt.

 
Praxis-Beispiel

Vorteil einer Anwartschaftsversicherung

Eine deutsche Firma entsendet einen Arbeitnehmer nach China. Da die Lohnkosten an das chinesische Unternehmen weiterbelastet werden, handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um keine Entsendung. Für die Dauer der Auslandstätigkeit wurde keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Nach 6 Jahren kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück. Ein Jahr später beantragt er seine Regelaltersrente. Aufgrund der Beschäftigung in China hat der Arbeitnehmer die Vorversicherungszeit für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt. Entsprechend muss sich der Arbeitnehmer freiwillig krankenversichern.

Mit einer Anwartschaftsversicherung kann sichergestellt werden, dass neben der Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner auch die Vorversicherungszeit für den Bezug von Leistungen im Bereich der Pflegeversicherung erfüllt wird.

 
Achtung

Kein Krankengeldanspruch bei Rückkehr

Kehrt ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig zurück, besteht auch dann kein Anspruch auf Krankengeld, wenn der Arbeitnehmer eine Anwartschaftsversicherung im Bereich der Krankenversicherung abgeschlossen hat.

6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach China erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.

[1]

S. Leistungen und Versicherungsschutz bei Entsendungen.

6.6 Kostenerstattung bei Krankheit

Haben der entsandte Arbeitnehmer oder seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.[1]

 
Praxis-Beispiel

Abrechnung der Krankenkasse

Ein deutscher Arbeitnehmer wird für 3 Jahre nach China entsandt. Er muss dort ärztlich behandelt werden und erhält eine Rechnung in Höhe von 1.100 EUR. Die Behandlung hätte in Deutschland 850 EUR gekostet. Die deutsche Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber 850 EUR. Die restlichen Kosten muss der Arbeitgeber selbst tragen.

[1] § 17 SGB V.

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