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BR-Beteiligungsrechte: Beurteilungsgrundsätze

Dr. Andreas Imping
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Zusammenfassung

 
Überblick

Allgemeine Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer objektivieren und sich dabei an einheitlichen Kriterien orientieren. Erforderlich ist dabei, dass sich die Kriterien auf eine Person beziehen. Das Mitbestimmungsrecht scheidet hingegen aus, wenn die Kriterien sich lediglich auf den Arbeitsplatz beziehen. Die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Beurteilung und Bewertung sollen anhand der allgemeinen Beurteilungsgrundsätze miteinander vergleichbar sein. Das Mitbestimmungsrecht greift auch dann, wenn der Arbeitgeber allgemeine Beurteilungsgrundsätze im Bewerbungsverfahren aufstellen will. Damit gehören auch Systeme zur Auswertung von Bewerbungsunterlagen, psychologischen Testverfahren und Einstellungsprüfungen in den Geltungsbereich des § 94 BetrVG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den §§ 92ff. BetrVG nach Intensität abgestufte Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor. Bei Personalfragebogen und der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 94 BetrVG. Allgemeine Beurteilungsgrundsätze bedürfen gem. § 94 Abs. 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats.

1 Reichweite des Mitbestimmungsrechts

Die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.[1] Darunter sind Regelungen zu verstehen, die die Bewertung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer objektivieren und sich nach einheitlichen, für die Beurteilung jeweils erheblichen Kriterien ausrichten sollen. Mit ihnen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung und ein Bewerten nach einheitlichen Maßstäben ermöglicht werden, damit die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind.[2] Das ...

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