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Blindenhilfe

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Blindenhilfe ist eine Geldleistung der Sozialhilfe. Sie dient dem Ausgleich von Mehraufwendungen, die blinden und ihnen gleichgestellten Menschen infolge der Blindheit entstehen. Als Leistung der Sozialhilfe ist die Blindenhilfe zum einen von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig. Zum anderen ist sie nachrangig gegenüber gleichartigen Leistungen. Vorrang haben danach insbesondere das nach landesgesetzlichen Regelungen gezahlte Blindengeld oder die Leistungen der Pflegeversicherung. Die Blindenhilfe wird deshalb im Regelfall als aufstockende Leistung gezahlt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Blindenhilfe ist in § 72 SGB XII geregelt. Für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten die Regelungen der §§ 82 bis 92 SGB XII.

1 Anspruchsvoraussetzungen

Grundvoraussetzung für die Leistung ist das Vorliegen von Blindheit. Diese Feststellung trifft auf Antrag die für die Durchführung des SGB XIV zuständige Behörde (grds. Versorgungsamt).[1] An die positive Entscheidung des Versorgungsamts ist damit auch der Sozialhilfeträger bei seiner Entscheidung über die Gewährung von Blindenhilfe gebunden.[2] Blinden Menschen stehen Personen gleich,

  • deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt oder
  • bei denen eine nicht nur vorübergehende Sehstörung gleicher Schwere vorliegt.[3]

Das Vorliegen der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen wird im Gesetzeszweck typisierend unterstellt, d. h. derartige Aufwendungen müssen von den Antragstellern nicht nachgewiesen werden.

Die Blindenhilfe unterliegt als Leistung der Sozialhilfe dem sog. Nachranggrundsatz. Das heißt, sie wird nur gezahlt, wenn der Antragsteller

  • den entsprechenden Bedarf nicht aus der Verwertung seiner Arbeitskraft bzw. nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, oder
  • er die erforderlichen Leistungen nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhalten kann.[4]
 
Hinweis

Einkommens- und Vermögensprüfung

Bei der Prüfung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens gelten die allgemeinen Regelungen des Sozialhilferechts.[5] Bei der Einkommensanrechnung wird das Einkommen oberhalb der maßgeblichen Einkommensgrenzen jedoch höchstens im Umfang von 40 % berücksichtigt.[6] Für Vermögen gilt ein Freibetrag i. H. v. 10.000 EUR für eine alleinstehende volljährige Person und i. H. v. 20.000 EUR bei Leistungsbeziehern mit Ehegatten/Lebenspartner. Für jede weitere von der Bedarfsgemeinschaft überwiegend unterhaltene Person (insbesondere Kinder) erhöht sich der Freibetrag um 500 EUR für jede Person.

 
Praxis-Beispiel

Vermögensfreibetrag

Ein Ehepaar mit 2 unterhaltsberechtigten Kindern hat einen Vermögensfreibetrag von 21.000 EUR.

[1] § 152 SGB IX.
[2] BVerwG, 27.2.1992, 5 C 48/88.
[3] § 72 Abs. 5 SGB XII.
[4] § 2 SGB XII.
[5] §§ 85, 86 SGB XII.
[6] § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.

2 Höhe

Die Höhe der Blindenhilfe ist pauschaliert und gesetzlich bestimmt. Der Gesetzestext nennt gem. § 72 Abs. 2 SGB XII die bis zum 30.6.2005 geltenden Beträge für minderjährige und volljährige Leistungsberechtigte und regelt dort, dass diese Beträge jeweils entsprechend der Veränderung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung[1] anzupassen sind. Die Beträge der Blindenhilfe erhöhen sich damit parallel zur Rentenanpassung regelmäßig jeweils zum 1.7. eines Jahres.

Die Höhe der Blindenhilfe beträgt seit 1.7.2024

 
vor Vollendung des 18. Lebensjahres 440,90 EUR (bis 30.6.2024: 421,61 EUR)
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 870,28 EUR (bis 30.6.2024: 841,77 EUR)

Lebt ein blinder Mensch in einer stationären Einrichtung (z. B. Wohnheim, Internat, Schuleinrichtung) und werden diese Kosten ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlicher Leistungsträger übernommen, so verringert sich die Blindenhilfe um die getragenen Kosten, jedoch höchstens um 50 %.[2]

[1] § 65 SGB VI.
[2] § 72 Abs. 3 SGB XII.

3 Vorrang/Anrechnung anderer Leistungen

Die Gewährung von Blindenhilfe setzt im Weiteren voraus, dass der Antragsteller keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält.

3.1 Vorrangige Leistungen

Zu den Leistungen, die insoweit der Blindenhilfe vorrangig sind, gehört z. B. das Pflegegeld[1], das aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird.

Vorrang vor der Blindenhilfe hat insbesondere das Blindengeld, das von den Ländern einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt wird. Das Landesblindengeld ist dabei in voller Höhe auf die Blindenhilfe anzurechnen. Die Leistungsbeträge des Landesblindengeldes sind von Land zu Land unterschiedlich hoch, liegen jedoch in allen Ländern unterhalb der pauschalierten Sätze der Blindenhilfe. Diese wird deshalb (bei vorliegender Bedürftigkeit) regelmäßig aufstockend zu den Leistungen der Länder gezahlt.

[1] § 44 SGB VII.

3.2 Leistungen der häuslichen Pflege

Soweit ein Antragsteller auch Leistungen der häuslichen Pflege aus der sozialen Pflegeversicherung erhält, sind diese Leistungen teilweise anzurechnen. Dies gilt auch, soweit es sich um Sachleistungen handelt.[1] Die Leistungen sind danach

  • bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2,
  • bei Pfleg...

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