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Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 6 Verlosungen

Rainer Hartmann
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Häufig werden bei Betriebsveranstaltungen Verlosungen durchgeführt. Die Steuerpflicht von Betriebsveranstaltungen und Verlosungen folgt unterschiedlichen Grundsätzen und ist deshalb getrennt zu beurteilen.

Erhalten Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblichen Veranstaltung Lose, führt die bloße Gewinnchance noch nicht zum Lohnzufluss. Anders verhält es sich mit den gewonnenen Preisen. Hierbei wird unterschieden, ob

  • die Teilnahme an der Verlosung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist oder
  • alle Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt sind.

Teilnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen

Dürfen an einer betrieblichen Verlosung nur Arbeitnehmer teilnehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, z. B. die im Rahmen eines Unternehmenswettbewerbs Verbesserungsvorschläge eingereicht haben, sind die Gewinne Arbeitslohn. Sie stellen eine Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers dar.[1]

Teilnahme aller Arbeitnehmer ist möglich

Erhalten alle an einer Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer Lose, kann der Sachpreis im Rahmen des 110-EUR-Freibetrags steuerfrei bleiben. Seit 2015 rechnen Sachpreise unabhängig von ihrem Wert zum äußeren Rahmen, wenn die Tombola Programmteil der Betriebsfeier ist. Die Sachpreise aus einer solchen betrieblichen Verlosung müssen deshalb in die Berechnung des 110-EUR-Freibetrags einbezogen werden.[2]

 
Wichtig

Unterscheidung zwischen betrieblicher Verlosung und Lotterie

Im Unterschied zu einer von einem Dritten durchgeführten Lotterie liegt bei einer betrieblichen Verlosung nicht bereits in der Zuwendung des Loses steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, sondern erst im Falle des Gewinns. Ein etwaiger Gewinn bleibt im Rahmen des für Betriebsfeiern geltenden Freibetrags von 110 EUR steuerfrei und kann bei darüber hinausgehenden Sachpreisen mit 25 % pa...

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