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Betriebsübergang: Voraussetzungen / 3.4 Zeitpunkt des Betriebsübergangs

Prof. Dr. Michael Worzalla
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Maßgeblicher Zeitpunkt für den Übergang des Betriebs oder Betriebsteils und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB ist der Übergang der Inhaberschaft, mit der die Verantwortung für den Betrieb der übertragenen Einheit verbunden ist, vom Veräußerer auf den Erwerber.[1] Die rechtliche Übertragung von Betriebsmitteln ist grundsätzlich nicht erforderlich[2], aber auch nicht ausreichend.[3] Maßgeblich ist allein, dass der neue Inhaber die Nutzungsmöglichkeit an der betrieblichen Einheit de facto erhält[4] und er die Geschäftstätigkeit tatsächlich weiterführt oder wieder aufnimmt.[5]

Entscheidend ist, dass dem neuen Inhaber die Verantwortung für den Betrieb, insbesondere die Leitungsmacht eingeräumt wird. Eines besonderen Übertragungsakts bedarf es nicht.[6] Nicht von Bedeutung ist dagegen das Rechtsgeschäft, das gegebenenfalls den Vermögensübergang oder den Übergang von Arbeitsverhältnissen bewirkt. Der Zeitpunkt muss insbesondere nicht mit dem gesellschaftsrechtlichen Übergang des Betriebs oder Betriebsteils einhergehen. Der Betriebsübergang kann auch schon vorher oder erst später erfolgen.[7] Zwar bedarf es keiner besonderen Übertragung der Leitungsmacht an den Betriebserwerber. Der Inhaberwechsel tritt jedoch nicht ein, wenn der neue Inhaber den Betrieb gar nicht führt.[8] Die Möglichkeit der Fortführung des Betriebs oder Betriebsteils markiert jedoch dann den Zeitpunkt des Übergangs, wenn der Betrieb in zeitlichem Zusammenhang später tatsächlich fortgeführt wird.

Der Zeitpunkt des Übergangs ist ein genau bestimmter Zeitpunkt, der nicht nach Gutdünken des Veräußerers oder Erwerbers auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden kann. Er unterliegt nicht der Disposition von Veräußerer und Erwerber. Er kann auch nicht einzelvertraglich mit den Arbeitnehmern festgelegt...

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