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Betriebsrat (BAT)

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1 Einleitung

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft im Betrieb. Die Belegschaft wird dabei durch den von ihr zu wählenden Betriebsrat repräsentiert.

Grundanliegen des Betriebsverfassungsrechts ist es, den Betriebsrat (und damit die Belegschaft) bei betrieblichen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen.

Nicht der ausschließlichen Bestimmung des Arbeitgebers sollen vor allem unterliegen:

  • die Organisation des Betriebs und der Arbeitsabläufe
  • der Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer
  • die Zusammensetzung der Belegschaft (Einstellungen und Entlassungen).

Der Alleinbestimmung des Arbeitgebers werden also überall dort Grenzen gesetzt, wo dies im Interesse der Belegschaft sowie der Persönlichkeit und des sozialen und gesundheitlichen Schutzes des einzelnen Arbeitnehmers geboten ist.

2 Allgemeines

Dem Gedanken des Arbeitnehmerschutzes dienen in erster Linie die vom Betriebsrat über die betriebliche Einigungsstelle auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzbaren Mitbestimmungsrechte in bestimmten sozialen und personellen Angelegenheiten (vgl. §§ 87 Abs.1 und 2, 76 Abs.3 und 5 BetrVG). Ebenso kann ein Sozialplan bei einer Betriebsänderung erzwungen werden (vgl. §§ 112 Abs. 4, 76 Abs. 3 und 5 BetrVG).

Hinzu kommen die abgeschwächten Rechte des Betriebsrats auf Information (vgl. z.B. § 80 Abs. 2 BetrVG), Anhörung (vgl. z.B. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) oder Beratung (vgl. z.B. § 111 Satz 1 BetrVG). Diese Rechte spielen vor allem im Vorfeld von Arbeitgeber-Entscheidungen eine Rolle.

Auch sie können durch Diskussionen und durch Überzeugung das einseitige Organisations- und Direktionsrecht des Arbeitgebers beeinflussen.

Im Übrigen gibt das BetrVG dem Betriebsrat auch außerhalb der durchsetzbaren gesetzlichen Mitbestimmungsrechte die Möglichkeit,...

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