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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) / 2 Verfahrensablauf

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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2.1 Bevor es losgeht

Da es sich bei einem BEM um ein nicht formalisiertes Verfahren handelt, das den Beteiligten jeden denkbaren Spielraum lässt, besteht keine Verpflichtung der Beteiligten, eine Verfahrensordnung aufzustellen und bietet Freiraum für betriebsspezifische Regelungen.

Zunächst sollte der Arbeitgeber überlegen, wie ein BEM im Betrieb am besten umgesetzt werden kann:

  • Beteiligung klären: Das ist abhängig davon, ob es eine Beschäftigten- und/oder Schwerbehindertenvertretung oder andere Einrichtungen gibt, die sich speziell mit Integration im Betrieb beschäftigen (Integrationsteams, "Disability-Manager").
  • Verfahrensverantwortliche bestimmen: Vorsicht! Mitarbeiter der Personalabteilung und Führungskräfte sind nur bedingt geeignet (Datenschutz).
  • Betriebsvereinbarung verhandeln: In Betrieben mit Beschäftigtenvertretung ist eine Betriebs-/Dienstvereinbarung zum Thema angebracht, um die abgestimmte Vorgehensweise im BEM zu dokumentieren. Dazu kann auch die Inklusionsvereinbarung nach § 166 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX dienen.
  • BEM fallunabhängig im Betrieb bekannt machen, für Vertrauen und Mitarbeit werben.
 
Wichtig

Inklusionsvereinbarung

In § 166 SGB IX werden Arbeitgeber und Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, in einer Inklusionsvereinbarung die Regelungen zur Integration behinderter Menschen am Arbeitsplatz festzuschreiben. Dabei ist auch das BEM aufgeführt. Da BEM sich aber auch auf nicht behinderte Arbeitnehmer bezieht, empfiehlt es sich, dazu eine gesonderte Betriebsvereinbarung mit der Beschäftigtenvertretung zu treffen, auf die in der Inklusionsvereinbarung Bezug genommen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

BEM auf den Betrieb abstimmen

Während in Großbetrieben Betriebsvereinbarungen zu BEM unumgänglich und feste BEM-Arbeitsgruppen installiert sind, die auftretende Fälle kontinuierlich bearbeite...

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