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Beschlussanfechtung (FAQs)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

 
Überblick

Bei der Durchführung einer Beschlussanfechtungsklage sind Formalien und Fristen einzuhalten, die in der Praxis der WEG-Verwaltung zu zahlreichen Fragen führen. Die häufigsten Fragen und wiederkehrenden Probleme rund um die Beschlussanfechtung finden Sie in dieser Sammlung.

Anfechtungsfrist

 

Wann muss die Anfechtungsklage erhoben werden?

Die Erhebung der Anfechtungsklage muss gemäß § 45 Satz 1 WEG innerhalb eines Monats nach Beschlussverkündung erfolgen. Nicht möglich ist es, diese Frist durch Vereinbarung zu verlängern oder zu verkürzen. Ebenso ist es nicht möglich, das Beschlussanfechtungsrecht durch Vereinbarung einzuschränken oder gar auszuschließen. Denn die Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren unterliegen nicht der Disposition der Wohnungseigentümer.

Anwaltsbeauftragung

 

Muss der Verwalter einen Beschluss über eine Anwaltsbeauftragung initiieren?

Nein, die Bestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ermächtigt ihn, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Da die Klagefrist lediglich einen Monat beträgt, ist der Verwalter grundsätzlich berechtigt, eigenständig einen Anwalt mit der Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu beauftragen.

Begründung der Anfechtungsklage

 

Muss die Anfechtungsklage sofort begründet werden?

Nein, mit Klageerhebung selbst kann zwar sogleich die Begründung erfolgen, muss jedoch nicht. Die Klage muss jedoch spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG sieht das Gesetz nicht vor. Eine dennoch bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam. In der Klagebegründung ist der der Anfechtung zugrunde liegende Sachverhalt darzustellen. Die Angabe von anspruchsbegründenden Rechtsnormen ist immer...

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Zusammenfassung Überblick Die Anfechtung von Beschlüssen erfolgt gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG mittels Anfechtungsklage. Erst das Urteil, das den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt, führt zu dessen Ungültigkeit. Auf dem Weg zu diesem Urteil sind ...

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