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Berufsausbildung: Ablauf und Rahmenbedingungen der Prüfungen / 1 Zwischenprüfung

Dr. Fabian Clemens
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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist grundsätzlich eine Zwischenprüfung vorgesehen. Die Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf hat die Rahmenbedingungen für die Zwischenprüfung zu regeln. Die Ausbildungsordnungen bestimmen beispielsweise, in welchem Zeitraum – bezogen auf den Ausbildungsmonat – die Zwischenprüfung stattzufinden hat und welche Gegenstände in ihr behandelt werden.

 
Wichtig

Anmeldung für die Zwischenprüfung

Die zuständigen Stellen i. S. v. § 71 BBiG regeln jeweils für ihren Bereich, ob die Auszubildenden zur Zwischenprüfung eingeladen werden, ob sie sich selbst für die Zwischenprüfung anmelden müssen oder ob sie von ihrem Ausbildenden angemeldet werden. Insofern kann es sich anbieten, sich frühzeitig auf der Homepage der jeweils zuständigen Stelle zu informieren.

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.[1] Ansonsten dient sie lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes. Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat weder Einfluss auf den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses noch auf die Zulassung zur Abschlussprüfung. Auch findet das Ergebnis der Zwischenprüfung keinen Niederschlag in der Prüfungsnote oder im Abschlusszeugnis. Solange Auszubildende nur an der Zwischenprüfung teilnehmen, können aus einem schlechten Abschneiden in der Prüfung daher keine unmittelbaren Konsequenzen resultieren.

[1] § 43 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BBiG.

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