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B / 16 Beschlagnahme, Zurückstellung der Benachrichtigung/ heimliche Beschlagnahme [Rdn 1098]"heimliche Beschlagnahme"

Detlef Burhoff, Thomas Hillenbrand
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Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Beschlagnahme ist in der StPO grds. als offene Ermittlungsmaßnahmen ausgestaltet.
2. Durch das "Gesetz zur Fortentwicklung StPO u.a." v. 25.6.2021 ist § 95a eingeführt worden. Der gibt die Möglichkeit, die Bekanntgabe einer Beschlagnahme in bestimmten Konstellationen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zurückzustellen. Damit ist eine ggf. teilweise "heimliche Beschlagnahme" eingeführt worden.
3. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung der Benachrichtigung sind in § 95a Abs. 1 geregelt.
4. § 95a Abs. 2 ist die Anordnungskompetenz und der Inhalt der entsprechenden Anordnung geregelt.
5. Um sicherzustellen, dass der Beschuldigte nicht durch den Gewahrsamsinhaber Kenntnis über das Herausgabeverlangen und die Beschlagnahme erlangt, kann ihm nach § 95a Abs. 6 S. 1 ein Offenbarungsverbot aufgegeben werden.
6. Für den Fall der zunächst nichtgerichtlichen Beschlagnahmeanordnung ist in § 95a Abs. 3 geregelt, dass in dem Fall die Offenlegung/Benachrichtigung gegenüber dem mitbetroffenen Beschuldigten (§ 35 Abs. 2) zunächst unterbleiben kann.
7. Nach § 95a Abs. 4 S. 1 hat die Benachrichtigung des Beschuldigten über die Beschlagnahme zu erfolgen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.
8. Auf zwei Problembereiche muss der Verteidiger in Zusammenhang mit einer "heimlichen Beschlagnahme" sein besonderes Augenmerk richten. Das ist einmal die Frage des Rechtsschutzes und die sich ggf. ergebenden Beweisverwertungsverboten).
 

Rdn 1099

 

Literaturhinweise:

Buckow, Strafprozess: Einzug der digitalen Beweisführung, PStR 2023, 61

Burhoff, Zurückstellung der Benachrichtigung von der Beschlagnahme – "heimliche Beschlagnahme" (§ 95a StPO), StRR 9/2021, 6

ders., Fortentwicklung der StPO: Auskunftsverlangen, Telefonüberwachu...

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