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Ausnahmevereinbarung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit oder nach einem Abkommen über Soziale Sicherheit nicht erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Dieses Ergebnis ist in vielen Fällen nicht gewollt. Mit dem Abschluss einer Ausnahmevereinbarung gibt es die Möglichkeit, für einzelne Personen eine individuelle Regelung zu vereinbaren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Ausnahmevereinbarung ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über soziale Sicherheit sowie in den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit geregelt. Bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit gilt das Rahmenübereinkommen zur Anwendung des Artikels 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Tätigkeit.

Sozialversicherung

1 Ziel einer Ausnahmevereinbarung

Für Arbeitnehmer gelten die ausländischen Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben sind. Sollte ein individuell begründbares Interesse bestehen, dass für eine Person für die Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten, kann ein Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung gestellt werden. Sollte eine Ausnahmevereinbarung abgeschlossen werden, gelten für den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung die deutschen Rechtsvorschriften weiter.

 
Praxis-Beispiel

Entsendung nach Frankreich für 36 Monate

Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer für ein 36-monatiges Projekt nach Frankreich. Da der Entsendezeitraum von 24 Kalendermonaten überschritten wird, gelten für den Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung die französischen Rechtsvorschriften. Da der Arbeitnehmer bisher immer in Deutschland versichert war, beantragt er mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Kommt die A...

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