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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthaltstitel / 4 Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der stets zur räumlich und zeitlich unbeschränkten, selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis besteht nach den in § 9 Abs. 2 bis 4 AufenthG näher geregelten Maßgaben ein Anspruch.

Die Regelwartezeit beträgt für Fachkräfte mit einer qualifizierten Aufenthaltserlaubnis 3 Jahre, kann aber gegebenenfalls verkürzt werden.[1]

 
Hinweis

Daueraufenthalt für hochqualifizierte Arbeitnehmer

Für hochqualifizierte Arbeitnehmer – es handelt sich dabei vornehmlich um qualifizierte Wissenschaftler – ist ein Daueraufenthalt von Anfang an vorgesehen. Sie können unter gewissen Voraussetzungen[2] sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Fachkräfte mit Berufsausbildung[3] oder akademischer Ausbildung[4], Beteiligte an Forschungsvorhaben[5] sowie Inhaber einer Blauen Karte EU können nach 3 Jahren ohne Zustimmung der BA eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Weitere Voraussetzungen sind die Besetzung eines den gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Aufenthaltstitel entsprechenden Arbeitsplatzes, Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.[6]

Inhaber einer Blauen Karte EU können nochmals privilegiert nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis als unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens geleistet haben und die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nrn. 2, 4–6, 8 und 9 AufenthG vorliegen.[7] Sofern sie Sprachkenntnisse der Stufe B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Refere...

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