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Ausbildung / 3.6.3.1 Fahrtkosten

Justus Steinbömer
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Hinsichtlich der Fahrtkosten bei Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule fand bis zum 30.9.2005 die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 Manteltarifvertrag für Auszubildende (Mantel-TV Azubi) vom 6.12.1974 Anwendung, nach der dem Auszubildenden für Reisen zur Teilnahme am Unterricht an einer auswärtigen Berufsschule die notwendigen Fahrtkosten insoweit zu erstatten waren, als sie monatlich 6 % der Ausbildungsvergütung eines Auszubildenden im ersten Ausbildungsjahr überstiegen.

Diese Regelung wurde von den Tarifparteien mit der Inkraftsetzung des TVAöD am 1.10.2005 dahingehend abgeändert, dass eine Kostentragung nur noch in den Fällen in Betracht kam, in denen der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbildenden eine andere Berufsschule besuchte, als die für seine Ausbildung staatlich vorgesehene (zuständige) Berufsschule. Damit bestand kein Fahrtkostenerstattungsanspruch (mehr), wenn die zuständige Berufsschule räumlich von der Ausbildungsstätte entfernt war und/oder nur eine für den Ausbildungsberuf zuständig war.[1]

Im Rahmen der Tarifrunde 2012 haben die Tarifvertragsparteien die Erstattungsregelung beim Besuch einer auswärtigen Berufsschule neu gefasst und sich dabei an der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 Mantel-TV Azubi (s. o.) orientiert. Sonach werden den Auszubildenden die für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 % des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr übersteigen (§ 10 Abs. 3 Satz 1).

Der Kostenerstattungsanspruch setzt den Besuch einer "auswärtigen Berufsschule" voraus. Eine Berufsschule ist "auswärtig", wenn sie außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt. Ausbildungsstätte ist die Gesamtheit des Betriebs oder Betriebsteils, in dem d...

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