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Ausbildung / 1.2.2.1.4 Ausnahmen vom Geltungsbereich, § 1 Abs. 2 TVAöD

Justus Steinbömer
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Vom Geltungsbereich des TVAöD ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 2 Buchst. a TVAöD Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe. Grund dafür ist, dass es sich bei der Ausbildung nicht um eine Berufsausbildung im dualen System nach dem Berufsbildungsgesetz handelt, sondern um eine landesrechtlich (unterschiedlich) geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen.

Durch § 1 Nr. 1 Änd.-TV Nr. 2 zum TVAöD vom 31.3.2008 hatten die Tarifvertragsparteien eine Erweiterung der Ausnahmen vom Geltungsbereich um die "Heilerziehungspflegeschüler/-innen" vorgenommen. Dies hatte folgenden rechtlichen Hintergrund: Nach § 1 Abs. 2 Buchst. a des Manteltarifvertrags für Auszubildende vom 6.12.1974 galt dieser Tarifvertrag u. a. nicht für Schüler. Das BAG hat die Frage, ob eine Auszubildende zu dem Ausbildungsberuf einer staatlich geprüften Heilerziehungspflegerin Schülerin im Sinne der Tarifvorschrift ist, bejaht und damit die Geltung des Tarifvertrags für diese Personen ausgeschlossen.[1] Diese Rechtslage und die entsprechende Praxis sollte mit dem Inkrafttreten des TVAöD am 1.10.2005, der in § 1 Abs. 2 Buchst. a keine beispielhafte, sondern eine abschließende Aufzählung enthält, nicht verändert werden, zumal die Heilerziehungspfleger/-innen nach Berufsfeld und Ausbildungsgang mit den Schülerinnen/Schülern in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe vergleichbar sind. Seit dem 1.7.2022 hat sich die tarifliche Ausgangssituation für die Heilerziehungspflegeschüler/innen geändert: Durch § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 v. 18.5.2022 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – sind in § 1 Abs. 2 Buchst. a die Wörter "sowie Heilerziehungspflegeschüler/innen" gestrichen worden, da die Schülerinnen/Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Heilerziehungspflegerin/zu...

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