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Ausbildung / 1.2.2.1 Geltungsbereich

Justus Steinbömer
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Der Allgemeine Teil enthält einheitliche Regelungen für alle Auszubildenden, die von § 1 Abs. 1 TVAöD erfasst werden. Im Besonderen Teil BBiG ist das ausfüllende und spezifische Tarifrecht für die Auszubildenden geregelt, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben a, d und e aufgeführt sind (siehe nachfolgend Ziffer 1.2.2.1.1). Im Besonderen Teil Pflege finden sich zusätzliche Regelungen für die Auszubildenden, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben b und c genannt werden (siehe nachfolgend Ziffer 1.2.2.1.2 und Ziffer 1.2.2.1.3).

Ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe (Buchst. a), Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre (Buchst. b), Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden (Buchst. c), sowie körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden (Buchst. d). Auch für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind, findet der TVAöD keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 Buchst. e).[1] Zu den einzelnen Ausnahmen vom Geltungsbereich siehe Ziffer 1.2.2.1.4.

[1] Siehe § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 29.1.2020 zum TVAöD – Allgemeiner Teil –.

1.2.2.1.1 Zu § 1 Abs. 1 Buchst. a, d und e TVAöD

Vom Geltungsbereich des Besonderen Teil BBiG erfasst sind zum einen die Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in einem staatlich anerkannten oder a...

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