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Aufrechnung / 4 Weitere Aufrechnungsvorschriften

Andreas Deffner
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Auch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) enthält eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift, die derjenigen des SGB I vorgeht.

Die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes beinhalten das sog. Umlageverfahren, in dessen Rahmen bestimmten Arbeitgebern Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Schwangerschaft von den beteiligten Krankenkassen erstattet werden. Die am Umlageverfahren teilnehmenden Arbeitgeber haben hierfür Umlagebeiträge zu entrichten. Die Krankenkassen können bestimmte Forderungen mit Erstattungsansprüchen des Arbeitgebers aus dem Umlageverfahren aufrechnen.

Die Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche eines Arbeitgebers aufgrund des Umlageverfahrens ist auf folgende Forderungen der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber beschränkt:

  • Zahlung geschuldeter Umlagebeträge,
  • Zahlung geschuldeter Beiträge zur Krankenversicherung und anderer Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (auch Säumniszuschläge),
  • Rückzahlung von Vorschüssen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz,
  • Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
  • Erstattung von Verfahrenskosten,
  • Zahlung von Geldbußen,
  • Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist. Hat ein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für einen Arbeitnehmer geleistet und wurde der Grund hierfür durch einen Dritten verursacht, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger. Soweit der Arbeitgeber auch einen Erstattungsanspruch nach dem Umlageverfahren gegenüber der Krankenkasse hat, kann die Krankenkasse ihre Zahlung an den Arbeitgeber mit einer Zahlung des Schädigers an den Arbeitgeber aufrechnen. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber anderweitig Ersatz von Dritten für eine Leistung an Arbeitnehmer erhalten.

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