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AT-Beschäftigte / 2.1 Definition

Christian Wäldele
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Im TVöD erfolgt die Herausnahme der AT-Beschäftigten nicht wie in anderen Tarifgebieten typisch nach Tätigkeit oder Stellung im Betrieb oberhalb der höchsten Ebene des Tarifvertrags. Abgestellt wird allein auf das Entgelt, das über die Entgeltgruppe 15 hinausgehen muss. Überzeichnet bedeutet dies, dass ein Beschäftigter, der eine Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 13 ausübt, als AT-Beschäftigter aus dem Geltungsbereich des TVöD ausscheidet, wenn das Entgelt über die Entgeltgruppe 15 hinausgeht. Dies wird allerdings aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben, die die Arbeitgeberseite zu beachten hat, auf den ersten Blick ein eher akademisches Beispiel sein.

Das Beispiel macht jedoch folgende Problematik deutlich:

Die Tarifvertragsparteien sind in der Ausgestaltung ihres Geltungsbereichs nicht völlig frei. Bei der tariflichen Normsetzung müssen sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten. Der Verzicht auf eine Regelung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar sind, die die Herausnahme aus dem persönlichen Geltungsbereich rechtfertigen.[1]

Regeln die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich über die Tätigkeit, kann zur Begründung unschwer auf die besondere Stellung und Bedeutung der Tätigkeit verwiesen werden. Eine Einflussmöglichkeit haben die Arbeitsvertragsparteien hier bei dem Zuschnitt der Tätigkeit, nicht jedoch bei der anschließenden Frage, ob nach der ausgeübten Tätigkeit der Angestellte aus dem Geltungsbereich des TVöD fällt und damit AT-Angestellter ist.

Regeln wie hier die Tarifvertragsparteien den Geltungsbereich über die Vergütung, können die Arbeitsvertragsparteien auch bei beidseitiger Tarifbindung über die...

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