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Assistierte Ausbildung / 2 Förderungsberechtigte

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Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung

  • eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen oder
  • wegen in ihrer Person liegender Gründe nach der vorzeitigen Beendigung einer Berufsausbildung eine weitere Ausbildung nicht aufnehmen können oder nach einer geförderten Assistierten Ausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können.[1]

Daneben müssen die jungen Menschen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, eine Ausbildungsreife und Berufseignung besitzen und nicht vollzeitschulpflichtig sein. Eine Altersgrenze für die Förderung sieht das Gesetz nicht vor.

Ausländische junge Menschen können gefördert werden, wenn sie einen Arbeitsmarktzugang haben, d. h. wenn ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist oder durch die Ausländerbehörde erlaubt werden kann. Gestattete oder Geduldete müssen sich zusätzlich seit mindestens 15 Monaten rechtmäßig in Deutschland aufhalten; für Personen, die vor dem 1.8.2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von 3 Monaten.[2]

Grundsätzlich ist für die Förderung ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich. Eine Sonderregelung gilt für die Förderung in der begleitenden Phase für sog. Grenzgänger, die nicht in Deutschland wohnen, aber hier ausgebildet werden.[3]

[1] § 74 Abs. 3 SGB III.
[2] § 75a Abs. 1 Satz 3 SGB III.
[3] § 75 Abs. 1, § 31 SGB, § 54a SGB III.

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