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Arbeitszeitkonto / 4.4 Verpflichtender Abbau bei Kurzarbeit

Dr. Manuel Schütt
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Eine Verpflichtung zum Abbau von Plusstunden eines Zeitkontos kann sich auch im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld[1] ergeben. Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld ist insbesondere das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls, der nicht vermeidbar ist.[2] Ein Arbeitsausfall ist danach vermeidbar, wenn er durch im Betrieb zulässige Arbeitszeitschwankungen vermieden werden kann.[3] Da Zeitkonten Schwankungen der Arbeitszeit abbilden, sind Zeitkonten also grundsätzlich vor der Beantragung von Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen. Eine Auflösung von Arbeitszeitguthaben kann jedoch in bestimmten Fällen nicht oder nur teilweise vom Arbeitnehmer verlangt werden. Gemäß § 96 Abs. 4 Unterabs. 2 SGB III können Arbeitszeitguthaben "stehen bleiben", soweit das Arbeitszeitguthaben

  • vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit[4] bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt;
  • als Wertguthaben gemäß § 7c Abs. 1 SGB IV für bestimmte Zwecke geführt wird (insbesondere Freistellungen im Rahmen von Pflegezeit, Familienpflegezeit, Elternzeit, Teilzeit, Sabbaticals, Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor Altersrente oder Qualifizierungsmaßnahmen);
  • zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt;
  • den Umfang von 10 % der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt oder
  • länger als 1 Jahr unverändert bestanden hat.
 
Praxis-Beispiel

Abbau von Zeitguthaben

In einem Betrieb werden Arbeitszeitkonten mit einer Schwankungsbreite von maximal 80 Plusstunden und 40 Minusstunden geführt. Es handelt sich nicht um Wertguthabenmodelle i. S. d. § 7c Abs. 1 SGB IV, sondern um fortlaufend geführte Konten zur Berücksichtig...

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