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Arbeitszeit / 2.1 Das Volumen der regelmäßigen Arbeitszeit, § 6 TVöD

Stefanie Hock, Stefan Seitz
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2.1.1 Regelungen des TVöD unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Tarifabschlüssen ergebenden Änderungen

Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit nach dem TVöD beträgt durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD). Ausnahme: § 44 BT-K: hier beträgt die durchschnittliche wochentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden (Ausnahme Baden-Württemberg: hier 39 Stunden, sowie Ärzte: hier 40 Stunden, § 44 Abs. 3 BT-K).

 
Wichtig

Die regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit gemäß § 6 Abs. 1 TVöD von 39 Stunden ist nicht die Obergrenze der höchstmöglichen Arbeitszeit. Sie ist vielmehr "nur" der tarifliche Rahmen für das zu zahlende tarifliche Tabellenentgelt nach § 15 TVöD. Die maximale Arbeitszeitobergrenze ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz, das sich an der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG orientiert (orientieren muss). Danach gilt in einem Zeitraum von 7 Tagen eine wöchentliche Höchstgrenze von durchschnittlich 48 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft (Bereitschaftszeit) und Überstunden. Die maßgebende Regelung in Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG lautet:

Zitat

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer […] die durchschnittliche Arbeitszeit pro 7-Tageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.

Die Bedeutung dieser EU-weiten arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenze wurde gerichtlich für den öffentlichen Sektor durch den EuGH hervorgehoben. Mit Urteil vom 25.11.2010 (C-429/09) hat der EuGH für den kommunalen Feuerwehrdienst entschieden, dass der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG hat. Eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit führt zu einer Haftung des Arbeitg...

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