Hygienekleidung ist rechtlich nicht einheitlich geregelt, sondern ergibt sich aus einer Vielzahl spezialgesetzlicher Vorschriften, die den Schutz von Dritten, Produkten oder sensiblen Umgebungen bezwecken. Von zentraler Bedeutung ist im Lebensmittelbereich die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, deren Anhang II Kap. VIII Nr. 1 vorschreibt, dass Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, geeignete und saubere Arbeitskleidung zu tragen haben. Diese unionsrechtlichen Vorgaben werden auf nationaler Ebene insbesondere durch die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) konkretisiert und durch Verwaltungsvorschriften wie die AVV Lebensmittelhygiene weiter ausgestaltet.
Vergleichbare Verpflichtungen bestehen im Gesundheitswesen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere §§ 23 und 36 IfSG, wonach Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen verpflichtet sind, innerbetriebliche Hygienestandards festzulegen und einzuhalten. Die konkreten Anforderungen an Hygienekleidung ergeben sich dabei regelmäßig aus untergesetzlichen Regelwerken und fachlichen Standards, insbesondere den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO), die den Stand der medizinischen Wissenschaft abbilden.
Die Tarifwerke des Öffentlichen Dienstes beinhalten keine eigenständigen Regelungen zum Umgang mit Hygienekleidung.