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Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren / 1.2 Elektronischer Rechtsverkehr

Uwe Ringel
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Nach § 46e ArbGG können seit dem 1.4.2005 die Prozessakten beim Arbeitsgericht auch in elektronischer Form geführt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht ab dem 1.1.2026.[1] In Papierform eingereichte Schriftstücke und Unterlagen sollen in diesem Fall in ein elektronisches Dokument übertragen werden und die Urschrift ersetzen. Die in Papierform eingereichten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können 6 Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.[2]

Vor diesem Hintergrund können von den Parteien nach § 46c ArbGG auch elektronische Dokumente an das Gericht übermittelt werden. Das gilt insbesondere für

  • vorbereitende Schriftsätze (auch Klageschriften) nebst Anlagen,
  • Anträge und Erklärungen der Parteien,
  • Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen dritter Personen.

Diese Dokumente genügen der Schriftform, wenn die Aufzeichnung als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt wird. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.[3] Dazu muss die verantwortliche Person das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen haben oder das Dokument muss signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.[4] Was sichere Übermittlungswege sind, bestimmt § 46c Abs. 4 ArbGG.

Das Gericht hat dem Absender eine automatische Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments zu erteilen.[5] Das Gericht ist verpflichtet, den Absender des elektronischen Dokuments unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn das elektronische Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet ist und ihm in diesem Fall die geltenden technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung unverzüglich mitzuteilen.[6]

Das elektronische Dok...

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