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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 4 Bewertung des Arbeitslohns

Stefan Karsten Meyer
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Soweit der Arbeitslohn aus Geldbezügen besteht, ist eine besondere Bewertung nicht erforderlich.

Bei Sachbezügen muss dagegen eine Bewertung erfolgen, um den Geldwert und damit die Höhe des Arbeitslohns zu ermitteln. Erhält der Arbeitnehmer den Sachbezug unentgeltlich, liegt Arbeitslohn in voller Höhe des Wertes des Sachbezugs vor. Erhält der Arbeitnehmer den Sachbezug nicht unentgeltlich, zahlt er z. B. einen Kaufpreis, ist der Differenzbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.[1] Damit liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitnehmer für den Erhalt des Sachbezugs ein Entgelt leistet, das mindestens dem Wert des Sachbezugs entspricht. Je nach Art des Sachbezugs können verschiedene Arten der Bewertung vorgenommen werden.

Einzelbewertung bei Sachbezügen

Grundsätzlich ist für Sachbezüge eine Einzelbewertung vorzunehmen.[2] Hierfür gibt es 3 Möglichkeiten[3]:

  • Grundsätzlich ist der Sachbezug ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.[4] Üblicher Endpreis ist dabei der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen im Zeitpunkt der Abgabe tatsächlich gezahlt wird (gegebenenfalls einschließlich Versandkosten). Zur Minderung um übliche Preisnachlässe kann der Sachbezug mit 96 % des üblichen Endpreises bewertet werden.
  • Der Sachbezug kann auch mit dem günstigsten Preis am Markt angesetzt werden. Dies ist der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten. In diesem Fall findet keine Minderung auf 96 % des Preises statt.
  • Der Sachbezug kann auch in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitgebers angesetzt werden. Dies kommt in Frage, wenn die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu v...

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