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Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung der Vergütung (BAT)

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1 Einleitung

Der Angestellte schuldet seinem Arbeitgeber aus der arbeitsvertraglichen Beziehung dauernd seine persönliche Arbeitsleistung. Mitunter ist er hieran durch äußere Umstände (objektive Unmöglichkeit) oder aus persönlichem Anlass (subjektive Unmöglichkeit) gehindert, wie etwa bei Geburt, Sterbefall, Musterung, Vorladungen bei Behörden und Gerichten, ehrenamtlicher Tätigkeit, Verkehrsstau, Hochzeit etc. Hat weder der Angestellte noch der Arbeitgeber die Verhinderung zu vertreten, so gilt zunächst der Grundsatz "ohne Arbeit keinen Lohn".

Dieser Grundsatz wird im allgemeinen Arbeitsrecht (§ 616 BGB) durchbrochen für die Fälle, in denen der Angestellte vorübergehend aus persönlichem Grund und ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Der persönliche Verhinderungsgrund muss die Arbeitsleistung nicht notwendig unmöglich machen; es genügt, wenn dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben die Arbeitsleistung nicht zumutbar ist, wie z.B. Geburt, Sterbefall oder Begräbnis in der Familie. Dieser Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung kann einzel- wie tarifvertraglich erweitert, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bestimmt demnach ein Tarifvertrag, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Anlässen ein Vergütungsanspruch zuerkannt ist, sind Ansprüche nach § 616 BGB ausgeschlossen. Eine solch abschließende spezielle Regelung ist § 52 BAT, was auch durch seine Bezugnahme auf § 616 BGB deutlich wird.

Damit hat die Grundregelung des § 616 BGB auf das BAT-Arbeitsverhältnis keine unmittelbare Bedeutung. Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung bei persönlicher Arbeitsverhinderung über die Regelung des § 52 BAT hinaus, z.B. bei goldener Hochzeit der Eltern oder Hochzeit des Kindes, besteht nicht. Mittelbar kann jedoch § 616 BGB weiterhin Wirkung entfalten, da b...

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