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Arbeitnehmerkammern / 2.4 Beitragsanmeldung und -zahlung

Andrea Kutschera
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Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Kammerbeiträge hat der Arbeitgeber zu den gleichen Terminen dem Finanzamt anzumelden und abzuführen, die auch für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer gelten (monatlich, vierteljährlich oder jährlich).[1]

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Wird der Arbeitslohn für einen monatlichen Zeitraum gezahlt, ist der volle Monatsbeitrag bei der Zahlung des Arbeitslohns einzubehalten.
  • Wird der Arbeitslohn für einen kürzeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, ist der Beitrag für den Monat in voller Höhe bei der letzten Zahlung des Arbeitslohns im Monat einzubehalten. Dies gilt auch bei Abschlagszahlungen auf den Arbeitslohn.
  • Wird der Arbeitslohn für einen längeren als monatlichen Zeitraum gezahlt, ist der Arbeitslohn zur Beitragsberechnung auf einen vollen Monat umzurechnen. Als voller Monat werden 15 und mehr Tage in einem Monat gerechnet. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des errechneten monatlichen Arbeitslohns. Er ist mit der Zahl der vollen Monate zu vervielfachen und einzubehalten.

Beim Wechsel des Arbeitgebers im Laufe eines Monats sind die Arbeitslöhne des Arbeitnehmers während eines Zeitraums von einem Monat zusammenzurechnen. Der Monatsbeitrag ist von dem Arbeitgeber einzubehalten, der zuletzt einen Lohn im Monat auszahlt. Ist dem Arbeitgeber, der den letzten Lohn im Monat auszahlt und deshalb zur Einbehaltung des Beitrags verpflichtet ist, der Arbeitslohn für die abgelaufene Zeit des Monats nicht bekannt, so kann der Arbeitslohn für den letzten Lohnzahlungszeitraum auf einen Monatslohn umgerechnet und der Beitrag nach dem errechneten monatlichen Arbeitslohn bemessen werden.[2]

Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeitgebern, ist der Kammerbeitrag...

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