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Arbeitnehmer / 1 Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne

Dr. Constanze Oberkirch
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Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet sind.

Infographic

 
Achtung

Abweichungen arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stimmt mit dem steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen nicht immer überein. So sind z. B. Vorstandsmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer, steuerrechtlich hingegen schon.

1.1 Legaldefinition in § 611a BGB

Die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Definition des Arbeitnehmers ist im Wesentlichen durch die Regelung des § 611a BGB übernommen worden.[1] Die Vorschrift ist zum 1.4.2017 in Kraft getreten.

Nach der gesetzlichen Regelung wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

[1] Vgl. etwa die nahezu inhaltsgleiche Definition im Leitsatz des Urteils des BAG v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10.

1.2 Arbeitnehmer nach Rechtsprechung des BAG

Das BAG hat zahlreiche Entscheidungen zum Grad der persönlichen Abhängigkeit und damit zum Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft gefällt. Trotz Inkrafttreten des § ...

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