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Arbeitgeberdarlehen / 3 Arbeitgeberdarlehen über 2.600 EUR

Carola Hausen
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3.1 Steuerpflicht der Zinsvorteile

Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 EUR, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.[1]

 
Wichtig

Zinszuschüsse

Steuerpflichtig sind auch Zinszuschüsse, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu einem Darlehen gewährt, welches der Arbeitnehmer bei einer Bank aufgenommen hat. In diesem Fall liegt jedoch Barlohn und kein Sachlohn vor.

[1] BFH, Urteil v. 4.5.2006, VI R 28/05, BStBl 2006 II S. 781; BMF, Schreiben v. 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, BStBl 2015 I S. 484, Rz. 4.

3.2 Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen"

Gewährt der Arbeitgeber überwiegend Dritten Darlehen, z. B. bei Arbeitgebern im Bankengewerbe, ist der Rabattfreibetrag anwendbar.[1]

Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils

Der Zinsvorteil entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem als Endpreis[2] ermittelten Zinssatz und dem Zinssatz, der im Einzelfall konkret vereinbart wurde.[3] Als Endpreis[4] ist der Zinssatz heranzuziehen, den der Arbeitgeber fremden Dritten für ein vergleichbares Darlehen berechnet. Dieser Wert kann grundsätzlich dem Preisaushang des Kreditinstituts entnommen werden. Dabei ist auf den Preisaushang der Filiale, in der der Mitarbeiter arbeitet, abzustellen. Erhalten fremde Kunden auf diesen Zinssatz tatsächlich weitere Preisnachlässe, ist es zulässig, der Bewertung den Zinssatz nach Abzug durchschnittlich gewährter Preisnachlässe zugrunde zu legen.[5] Bei der Ermittlung des Endpreises ist ein Bewertungsabschlag von 4 % vorzunehmen.[6]

 
Hinweis

Konditionen vergleichbarer Darlehen maßgeblich

Für die Frage, ob ein vergleichbares Darlehen vorliegt, ist auf den Verwendungszweck (Wohnungsbauk...

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