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Anzeigepflichten des Arbeitnehmers / 1.2 Weitere Anzeigepflichten

Manuel Ehret
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Anzeigepflichten des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt bestehen außerdem, wenn

  • Beiträge aufgrund von Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag oder aufgrund von Rentenversicherungsverträgen ohne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind und die gesetzlichen Sperrfristen verletzt werden,
  • der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abführt[1],
  • ein Arbeitnehmer, für den Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet wurden, seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, aber weiterhin lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn bezieht (Wechsel der Steuerpflicht)[2],
  • Ehegatten sich dauernd getrennt haben,
  • der Arbeitnehmer im Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen unzutreffende Angaben zur Eintragung eines Freibetrags oder zu den persönlichen Verhältnissen gemacht hat.[3]

Der Arbeitgeber muss bei der nächstfolgenden Lohnzahlung die Lohnsteuer nachträglich einbehalten[4], soweit er die Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr nachträglich durchführen kann, weil der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder eine Übermittlung einer korrigierten Lohnsteuerbescheinigung aufgrund des Stichtages 28.2. des Folgejahres nicht mehr möglich ist. Das Finanzamt wird nur dann tätig, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer 10 EUR übersteigt (z. B. Nachforderungsbescheid gegenüber Arbeitnehmer).[5]

[1]

S. Lohnsteuernachforderung.

[2] § 39 Abs. 7 Satz 1 EStG.
[3] BMF, Schreiben v. 13.12.2024, IV C 5-S2363/19/10007:004, BStBl I 2025 S. 64, Rz. 73 ff.
[4] § 41c Abs. 1 EStG.
[5] § 41c Abs. 4 EStG.

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