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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen 2024 / 4 [Haushaltsbezogenheit der Höchstbeträge → Zeilen 10–14 und Anlage Sonstiges Zeile 21]

Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
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[Aufteilung der Höchstbeträge → Zeilen 10–14]

Die Höchstbeträge sind haushaltsbezogen und ggf. auf mehrere Personen zu verteilen. Deshalb müssen Sie in Zeilen 10–11 die Namen der Mitbewohner benennen.

Leben zwei Alleinstehende in einem gemeinsamen Haushalt, können Sie für den von Ihnen getragenen Kostenanteil die Höchstbeträge des § 35a EStG insgesamt nur einmal (einer allein, jeweils hälftig oder auf gemeinsamen Antrag beliebig verteilt) in Anspruch nehmen (Zeilen 12–14).

[Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern → Zeile 15]

Begründen zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Vz. einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt im Vz. in zwei getrennte Haushalte aufgelöst, kann jede Person die Steuerermäßigung für die, von ihr tatsächlich getragenen Aufwendungen jeweils bis zur Höhe des vollen Höchstbetrags in Anspruch nehmen.

Die Höchstbeträge des § 35a EStG sind haushaltsbezogen, d. h. sie können z. B. bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren jeweils nur einmal je Haushalt abgezogen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Leben z. B. zwei Alleinstehende im gesamten Jahr in einem gemeinsamen Haushalt und sind beide Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungs- oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grds. nur bis zur Höhe des hälftigen Höchstbetrags geltend machen (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen Zeilen 10 und 11). Eine andere Aufteilung ist einvernehmlich möglich, wenn dies gegenüber dem Finanzamt angezeigt wird. Die Aufteilung der verschiedenen Höchstbeträge des § 35a EStG muss aber nicht einheitlich erfolgen. Für jeden der drei Höchstbeträge kann in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in den Zeil...

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