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Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) 2024

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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1 Allgemein

 
Im Bedarfsfall ausfüllen
Seiten 1-3

Gewinn (Zeilen 4–46)

An dieser Stelle ist der durch Buchführung oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelte Gewinn zu erklären.

Beteiligte an gewerblich tätigen Personengesellschaften müssen den auf sie entfallenden Gewinnanteil angeben.
Seite 3

Ermäßigte Besteuerung für im Betrieb verbleibende Gewinne (Zeile 47)

Die ermäßigte Besteuerung für "thesaurierte" Gewinne beantragen Sie durch Abgabe der Anlage 34a.

Steuerermäßigung nach § 35 EStG (Zeilen 49–55)

Hier beantragen Sie eine Steuerermäßigung für die Einkommensteuer, wenn Sie für den Betriebsgewinn auch Gewerbesteuer zahlen müssen.
Seiten 3-4

Veräußerungsgewinn/-verlust (Zeilen 42–79)

Wenn Sie Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben, ist der dadurch eingetretene Gewinn bzw. Verlust zu erklären.
Seiten 4-5

Anteilsveräußerung nach § 17 EStG (Zeilen 80-95)

Sonstiges (Zeilen 96-107)
 
Wichtig

Zusätzliche Anlagen

In jedem Fall müssen Sie die Anlage Corona-Hilfen mit übermitteln.

Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, müssen Sie dazu die amtliche Anlage EÜR verwenden. Ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Buchführung, können Sie beantragen, den im Betrieb belassenen Gewinn (thesaurierter Gewinn) mit einem Steuersatz von nur 28,25 % zu besteuern. Dazu benötigen Sie die Anlage 34a (Eintrag in Zeile 47 der Anlage G). Wenn Sie ermäßigt besteuerte Gewinne allerdings in späteren Jahren aus dem Betrieb entnehmen, müssen Sie diese mit einem Steuersatz von 25 % nachversteuern.

Überblick über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Einstufung in diese Einkunftsart hat insbesondere Auswirkung auf die Buchführungspflicht und die Gewerbesteuer. Gewerbesteuerpflichtig sind ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sodass diese einerseits durch Einkommensteuer ...

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