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Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Risikogeschäfte

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Literatur: Schäfer, DStZ 1996, 330; Wassermeyer, FR 1997, 563; Paus, FR 1997, 565; Frotscher, GmbHR 1998, 23; Pezzer, FR 1998, 1093; Hoffmann, DStR 1999, 269

Nimmt der Geschäftsführer Risikogeschäfte (Devisentermingeschäfte, Warentermingeschäfte, Geschäfte mit innovativen Finanzinstrumenten) im Namen der Kapitalgesellschaft vor, führen daraus resultierende Verluste allein noch nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Dies gilt auch dann, wenn ihm solche Geschäfte durch Geschäftsführervertrag verboten sind, wenn der Geschäftsführer hierfür nicht über die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen verfügt, wenn die Geschäfte im Verhältnis zu den sonstigen Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Umfang haben oder wenn die Geschäfte außerhalb des Satzungszwecks der Kapitalgesellschaft liegen. Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens darüber zu entscheiden, welche Risiken die Kapitalgesellschaft eingehen soll. Selbst wenn die Spekulationsabsicht des Gesellschafter-Geschäftsführers eine Rolle bei der Entscheidung spielt, Risikogeschäfte einzugehen, ist diese Spekulationsabsicht, wie jede andere Handlung der Organe auch, der Gesellschaft zuzurechnen. Die Kapitalgesellschaft verfügt über keine "private Sphäre", der die Spekulationsgeschäfte zuzuordnen wären.[1] Wenn die Kapitalgesellschaft daher das Geschäft im eigenen Namen vornimmt, handelt sie regelmäßig auch auf eigene Rechnung, ihr sind daher Gewinn und Verlust zuzurechnen.[2] Die Bedingungen des Risikogeschäfts können auch "unüblich" sein. So ist es nicht zu beanstanden, dass zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter für vom Gesellschafter zu erwerbende Aktien ein zukünftiger Kurs als Kaufpreis festgelegt wird. Die Kapitalgesellschaft hat dann hinsichtlich des zuk...

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