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Abberufung des Verwalters / 2.1.4.2 "Angemessene Frist" des § 314 Abs. 3 BGB?

Alexander C. Blankenstein
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Nach der für Dauerschuldverhältnisse geltenden Bestimmung des § 314 Abs. 3 BGB muss die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte Kenntnis von dem zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund erlangt hat.

Eine konkrete Frist, innerhalb der die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach Kenntnisnahme des zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grunds zu erfolgen hat, wird in § 314 Abs. 3 BGB nicht geregelt. Ob die Bestimmung analog angewandt werden kann, ist zwar umstritten, wird von der herrschenden Meinung aber bejaht.[1] Nach ihr kann also das Recht zur Kündigung dann verwirkt sein, wenn die Kündigung – und insoweit dann auch die Abberufung – nicht innerhalb angemessener Frist nach Kenntnisnahme des zur Abberufung berechtigenden wichtigen Grundes erfolgt.

Zeitliche Grenzen können nicht allgemeinverbindlich aufgestellt werden und hängen von den Maßgaben des konkreten Einzelfalls, insbesondere auch der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft ab.

Verwirkung soll jedenfalls dann eintreten, wenn die Kündigung und Abberufung erst 8 Monate nach Kenntnisnahme der Pflichtverletzung erfolgt.[2] Allerdings wurde Verwirkung auch schon nach Ablauf von mehr als 2 Monaten angenommen.[3]

[1] LG Dortmund, Urteil v. 1.4.2014, 1 S 178/13; AG Bonn, Urteil v. 3.11.2009, 27 C 44/09.
[2] LG Dortmund, Urteil v. 1.4.2014, 1 S 178/13.
[3] BayObLG, Beschluss v. 17.1.2000, 2Z BR 120/99.

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