Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltervertrag. Kündigung
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Nr. 5; BGB § 314 III
Tenor
Der auf der Eigentümerversammlung vom 03.03.2009 zu TOP 3 gefasste
Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Verwaltervertrages vom 03.03.2009 unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten zu 25%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Die Beklagten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Q1-Str. … in …1 C.
Das Objekt der beklagten Eigentümer befindet sich unmittelbar neben dem Haus Q-Str. …. Eine Giebelwand sowie Bereiche eines Anbaus grenzen unmittelbar an den Garten des Objektes der Beklagten. Diese Giebelwand und die Mauer sowie der Anbau sind mit wildem Wein und Efeu bewachsen.
Ausweislich der Teilungserklärung (Anlage K 4, Bl. 79 ff d.A.) verfügen die Inhaber des Sondereigentums Nr. 1 (Frau P) sowie die Inhaber des Sondereigentums Nr. 2 (Herr M) über die Sondernutzungsrechte an der hinter dem Haus gelegenen gesamten Gartenfläche. Von dieser Gartenfläche aus wächst das Efeu auf das Nachbargrundstück. Gemäß Teil B IV. Nr. 4 obliegt die Instandhaltung der Teile des Grundstücks oder Gebäudes, an dem einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht zusteht, dem jeweiligen Wohnungseigentümer, der auch die Kosten der laufenden Unterhaltung zu tragen hat.
Im Jahre 2005 war der Bewuchs an der im Eigentum des Nachbarn stehenden Giebelwand so stark geworden, dass sich dieser an die Beklagten ...