Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 1073/98) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7751/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird die Nummer I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 16. August 1999 insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Antragsgegner verworfen worden ist; der Beschluß des Amtsgerichts München vom 19. April 1999 wird auf die sofortige Beschwerde dahin abgeändert, daß der Antrag der Antragsteller, den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 1 der vom Antragsgegner abgehaltenen Versammlung vom 17. November 1998 für ungültig zu erklären, abgewiesen wird.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 13.833 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner, jeweils ein Ehepaar, sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus Wohnungen und gewerblich genutzten Räumen bestehenden Anlage. Den Antragstellern stehen gemeinsam 95/1000 Miteigentumsanteile, den Antragsgegnern die übrigen 905/1000 Miteigentumsanteile zu. Das Stimmrecht richtet sich gemäß Nr. 4a der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nach der Größe der Miteigentumsanteile.
Am 17.11.1995 schloß der Antragsgegner mit der weiteren Beteiligten „für die Eigentümergemeinschaft” einen schriftlichen Verwaltervertrag mit Geltung bis zum 31.12.2000. In der Versammlung vom 19.6.1996 wurde zum Tagesordnungspunkt (TOP) 1 „Vorstellung der Verwaltung” nach dem Inhalt der Versammlungsniede...