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§ 4 Stundenverrechnungssätze, UPE-Aufschläge und Verbrin ... / a) Der Fall

Wolfgang Wellner
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Rz. 105

Der Kläger nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15.3.2015 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alter Fiat Punto, beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger begehrte im Rahmen einer fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens den Ersatz von Reparaturkosten. Der Privatsachverständige legte in seinem Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt in S. zugrunde und bezifferte den Stundensatz mit netto 103,75 EUR. Die von ihm angesetzten Kosten für die notwendigen Ersatzteile enthielten einen 10%igen UPE-Aufschlag (Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung). Die Beklagte kürzte im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung die im Privatgutachten ausgewiesenen Stundensätze unter Bezugnahme auf die Referenzwerkstatt T. in H. mit einer Entfernung zum Anspruchsteller von 6,1 km auf netto 95 EUR und lehnte den Ersatz für die UPE-Aufschläge ab. Im Streit stand noch der Differenzbetrag von 221,96 EUR.

 

Rz. 106

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, nach welchem die im Privatgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze im Rahmen mittlerer ortsüblicher Stundensätze lagen, die Beklagte unter Zugrundelegung der im Privatgutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze und UPE-Aufschläge insoweit zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 221,96 EUR wegen zutreffender vorgerichtlicher Kürzung der Lohnkosten und fehlender Erstattungsfähigkeit der UPE-Aufschläge abgewiesen. ...

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