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§ 32 Abwicklung / 11. Schlussformel

Manfred Ehlers
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Rz. 182

Es ist vielfach üblich, als Abschluss eines Zeugnisses eine "Dankes-Bedauern-Formel mit Zukunftswünschen" anzubringen. Der Dank für geleistete Arbeit und/oder Bedauern über das Ausscheiden (den Verlust) des Mitarbeiters, wird vereinzelt noch durch eine Würdigung bleibender Verdienste, eine ausdrückliche Einstellungsempfehlung, ein Wiedereinstellungsversprechen oder die Bitte um Wiederbewerbung nach Abschluss der Weiterbildung ergänzt. Aus der Tatsache, dass die Dankes-Bedauern-Formel nicht in jedem Zeugnis enthalten sei, wird gefolgert, dass ihr besonderes Gewicht zukomme (LAG Köln v. 29.11.1990, LAGE § 630 BGB Nr. 11).

 

Rz. 183

Es soll als Einschränkung einer guten Leistungsbeurteilung wirken, wenn im Schlussabsatz dem Mitarbeiter nicht gedankt und/oder sein Ausscheiden nicht bedauert werde, das Fehlen der Zukunftswünsche sei wie ein grußloser Abschied, der auf eine tiefgreifende Verärgerung oder Verstimmung schließen lasse. Zumindest bei Mitarbeitern in höheren Positionen soll das Fehlen der Schlussformel einem beredten, ja vielsagenden Schweigen gleichkommen, womit – bewusst oder unbewusst – deutlich negative Signale gesetzt würden (KG, 6.11.1978 – 2 U 2290/77, insoweit in BB 1979, 1988 nicht abgedr.; LAG Frankfurt am Main v. 17.6.1999, MDR 2000, 404; ferner Weuster, AiB 1992, 327, 337. Ein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. LAG Hamm v. 11.6.1992 – 4 Sa 318/92; BAG v. 11.12.2012 – 9 AZR 227/11; LAG Rheinland-Pfalz v. 11.9.2014 – 3 Sa 127/14).

 

Rz. 184

Schlussformulierungen, mit denen der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauert, ihm für die geleistete Arbeit und für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht, werden zwar vielfach verwendet; sie werden vereinzelt zwar noch durch...

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