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Hessisches LAG Urteil vom 17.06.1999 - 14 Sa 1157/98 (veröffentlicht am 17.06.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlussformulierung im Arbeitszeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

Da das Fehlen einer Schlußformulierung ein (insbesonders gutes) Zeugnis entwerten kann, kann ein Arbeitnehmer unter Umständen Anspruch auf Aufnahme der Formulierung: „Wir danken … für die gute Zusammenarbeit und wünschen … für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg” haben.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 10.02.1998; Aktenzeichen 4 Ca 248/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2001; Aktenzeichen 9 AZR 44/00)

 

Tenor

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10.02.1998 (Az.: 4 Ca 248/97) teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, dem der Klägerin erteilten Zeugnis in Abänderung und Ergänzung des durch Urteil vom 10.02.1998 festgelegten Inhalts folgende Schlußformel hinzuzufügen:

„Wir danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg”.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/3, die Beklagten 2/3 zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beklagte betreibt eine Unternehmensberatung. Die Klägerin war dort seit dem 12.10.1994 als Sachbearbeiterin für die Datenbank-Recherche beschäftigt. Das zwischen den Parteien vereinbarte Bruttogehalt betrug zuletzt DM 81.200,00 im Quartal.

Auf Wunsch der Klägerin endete das Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 1997. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem Datum des 15. Februar 1997 ein Zeugnis, auf dessen Inhalt (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen wird.

Mit der Klage hat die Klägerin u.a. die Erteilung eines inhaltlich ve...

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