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§ 3 Prozessuale Aspekte / II. Verrechnung/Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB)

Jürgen Jahnke
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Rz. 30

 

§ 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
 

Rz. 31

§ 366 BGB ist auch bei einer Mehrheit von Forderungen aus demselben Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) direkt anwendbar.[40]

 

Rz. 32

Bei Abschlagszahlungen mit Verrechnungsvorbehalt behält der Schuldner das ihm gem. § 366 Abs. 1 BGB zustehende Tilgungsbestimmungsrecht, das in angemessener Zeit nachgeholt werden kann.[41] Will der Gläubiger das Bestimmungsrecht des Schuldners beseitigen, so muss er den Schuldner auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch zu machen.[42]

[40] BGH v. 21.3.2018 – VIII ZR 68/17 – BGHZ 218, 139 = FamRZ 2018, 1010 = MDR 2018, 779 = NJW 2018, 3448 = NZM 2018, 444; BGH v. 21.3.2018 – VIII ZR 84/17 – NJW 2018, 3457 = NZM 2018, 454 = ZMR 2018, 575.
[41] OLG Düsseldorf v. 28.3.2019 – 1 U 66/18 – BeckRS 2019, 7136 = DAR 2019, 450 = NJW 2019, 2700 (Anm. Korch) = NJW-Spezial 2019, 299 = zfs 2019, 378; OLG Köln v. 11.6.2015 – 8 U 54/14 – BeckRS 2015, 10975 = NJW 2016, 252.
[42] OLG Köln v. 11.6.2015 – 8 U 54/14 – BeckRS 2015, 10975 = NJW 2016, 252.

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