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OLG Köln Urteil vom 11.06.2015 - 8 U 54/14

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Leitsatz (amtlich)

Zur Verrechenbarkeit eines Vorschusses, der unter dem Vorbehalt gezahlt wurde, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.08.2014; Aktenzeichen 12 O 54/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 29.8.2014 - 12 O 59/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld i.H.v. 22.991,07 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 3.4.2015 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrages von weiteren 133.448,89 EUR ist das Urteil des LG Köln vom 29.8.2014 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 160.000 EUR (Ziff. 1 des Tenors) wirkungslos, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1.2.2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 8.939,28 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.11.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 v.H. und die Beklagten 90 v.H.; die Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherhe...

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