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OLG Düsseldorf Urteil vom 28.03.2019 - 1 U 66/18

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Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 271/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.03.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 271/16) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 17.06.2013 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der am 17.07.1972 geborene Kläger macht weitere Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.06.2013 in Stadt 1 auf der X-Straße ereignete und bei dem er als Fahrradfahrer an der rechten Schulter verletzt wurde.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Aufgrund der unfallbedingten Verletzungen war der Kläger über mehrere Monate bis Ende Mai 2014 arbeitsunfähig. Er wurde insgesamt vier Mal operiert und war jeweils 3 bis 6 Tage in stationärer Behandlung.

Der Kläger ist seit 2011 Facharzt für innere Medizin und arbeitete zum Unfallzeitpunkt als angestellter Arzt für die Klinik...

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