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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / d) Verhalten und Auftreten in sozialen Netzwerken

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1365

Der Arbeitnehmer darf bei Nutzung von Social Media grundsätzlich selbst entscheiden, ob und wie er sich präsentiert. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm auf Social Media-Kanälen folgt, oder dass der Arbeitnehmer sich in eine bestimmte Weise online präsentiert. Der Arbeitgeber ist in der privaten Social Media-Nutzung des Arbeitnehmers auf Empfehlungen und Hinweise beschränkt.

Einzig die Kenntlichmachung in den privaten Social-Media-Kanälen bezüglich des Ausscheides des Arbeitsnehmers aus dem Unternehmen kann der Arbeitgeber verlangen.[3118]

Es gelten allerdings sowohl gesetzliche Vorschriften als auch arbeitsvertragliche Rücksichtnahme- und Loyalitätspflicht nach § 241 Abs. 2 BGB, wenn sich der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis oder seinem Arbeitgeber äußert.[3119] Zwar kann sich der Arbeitnehmer auch in diesem Fall auf die Meinungsfreiheit berufen, so dass er sich nicht ausschließlich positiv über diesen äußern muss. Die Meinungsfreiheit erlaubt dabei einerseits die Äußerung von Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, sowie die Äußerung von Werturteilen bis zur Grenze der Formalbeleidigung oder Schmähkritik.[3120] Überschreitet der Arbeitnehmer jedoch diese Grenze zur strafbaren Beleidigung, so kann dies eine ordentliche oder, je nach Art und Schwere im Einzelfall, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.[3121] Um dies den Arbeitnehmern zu verdeutlichen, können auch Verhaltens- und Handlungsempfehlungen in eine Social-Media-Vereinbarung aufgenommen werden.

 

Rz. 1366

Ein weiterer Themenkomplex erstreckt sich auf die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen und Whistleblowing über die Plattform. Der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen über eine Social Media-Pla...

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