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§ 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG-E: Elektronische Datenüb ... / 6. Lösungsmöglichkeiten

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Möchte der Gesetzgeber somit den aufgezeigten Widersprüchen und Friktionen durch den Verweis in § 18 Abs. 1 S. 2 – neu – GrEStG-E auf die Regelungen des § 93c AO entgehen und die elektronische Übermittlung von Veräußerungsanzeigen, Mitteilungen etc. somit auch im Bereich der Verkehrsteuern etablieren, bliebe es ihm zunächst unbenommen, die bestehenden Regelungen des § 93c AO insb. unter Beachtung der Besonderheiten der Verkehrsteuern "fit zu machen". Dabei wäre in einem ersten Schritt erforderlich, den Wortlaut der Norm nicht nur – wie bisher – auf die "steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen" zu beschränken, sondern vielmehr auch auf "steuerliche Daten eines steuerrechtlichen Vorgangs" zu erweitern.

Entscheidet sich der Gesetzgeber zu diesem Schritt, so drängt sich zugleich die Anschlussfrage auf, ob der Gesetzgeber die mit der elektronischen Datenübermittlung nach Maßgabe des § 93c AO verbundenen und bereits oben aufgezeigten Folgen (z.B. Haftung nach § 72a Abs. 4 AO oder Außenprüfung nach § 203a AO) auch für verkehrsteuerliche Zwecke in seiner Gesamtheit aufrechterhalten möchte. Zwar besteht – gleichsam wie bei der Nutzung von drittübermittelten Daten für Veranlagungssteuern – das Bedürfnis, dass auch die durch Dritte beigestellten Daten für verkehrsteuerliche Zwecke eine strukturelle Gewähr für ihre Richtigkeit bieten und die Datenübermittler zu der Übermittlung materiell-rechtlich "richtiger" Daten diszipliniert werden müssen, doch so zeigt sich gerade im Bereich der Anzeigenverpflichtung für verkehrsteuerliche Zwecke, dass hauptsächlich der staatliche Verwaltungsapparat (s. bspw. in § 18 Abs. 1 S. 1 GrEStG: die Gerichte, Behörden und Notare[18]) zur Lieferung von Informationen indienstgenommen wird, der bereits nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden...

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