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§ 13 Konzernrecht / a) Beherrschungsvertrag

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
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Rz. 11

§ 291 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AktG definiert den Beherrschungsvertrag als Vereinbarung, mit der die Leitung (i.S.d. § 76 AktG) einer Gesellschaft (Untergesellschaft, beherrschte Gesellschaft) der Leitung einer anderen Gesellschaft (Obergesellschaft, herrschende Gesellschaft) unterstellt wird.[24] Die Leitung der abhängigen Gesellschaft ist dann entgegen § 76 AktG weisungsgebunden (§ 308 AktG).

 

Rz. 12

Die Beherrschung der Untergesellschaft muss nicht umfassend sein, sondern lediglich den Tatbestand des § 18 AktG erfüllen und damit eine einheitliche Leitung ermöglichen.[25] Ausreichend ist daher bereits die Sicherstellung von Planung, Durchführung und Kontrolle in einem wesentlichen Bereich der unternehmerischen Tätigkeit (ausf. oben Rdn 8).[26] Teilbeherrschungsverträge, die sich auf einzelne Ausschnitte der Unternehmensleitung beschränken, werden daher als zulässig angesehen.[27] Bedenklich erscheinen vertragliche Gestaltungen, die das Weisungsrecht der herrschenden Gesellschaft darüber hinaus einschränken und nur hinsichtlich einzelner Betriebe der Untergesellschaft gewähren.[28]

 

Rz. 13

Beherrschungsverträge werden häufig gemeinsam mit einem Gewinnabführungsvertrag geschlossen (sog. Organschaftsvertrag). Zwingend ist das nicht; isolierte Beherrschungsverträge sind zulässig. Aus § 291 Abs. 3 AktG sowie § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ergibt sich, das auch das Bestehen eines isolierten Beherrschungsvertrages zu einem (auch vor dem Hintergrund der Kapitalerhaltungsvorschriften rechtmäßigen) Abfluss von Gesellschaftsvermögen an den herrschenden Aktionär oder einem mit ihm verbundene Unternehmen führen kann, etwa im Rahmen von gewinnunabhängigen Vermögenstransfers innerhalb des Konzerns.[29] Nachteilige Weisungen sind zulässig, jedenfalls solange die (auch bei einer beherrschten...

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