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§ 13 Konzernrecht / 2. Konzernierung

Dr. Heribert Heckschen, Dr. Matthias Kreußlein
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Rz. 7

Stehen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung eines herrschenden Unternehmens, spricht man von einem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG). Erscheinungsformen des Unterordnungskonzerns sind der Vertragskonzern, der Eingliederungskonzerne und der faktische Konzern.[13]

In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG (Abschluss eines Beherrschungsvertrages und Eingliederung gem. § 319 AktG) wird das Vorliegen einer einheitlichen Leitung unwiderleglich vermutet. Besteht lediglich ein Abhängigkeitsverhältnis i.S.d. § 17 AktG kann die Konzernvermutung gem. § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG widerlegt werden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass das herrschende Unternehmen von seinen Leitungsmöglichkeiten allenfalls punktuell Gebrauch macht und das abhängige Unternehmen ausschließlich und nachhaltig im uneingeschränkten Eigeninteresse geführt wird.[14]

 

Rz. 8

Der Tatbestand der einheitlichen Leitung ist noch nicht abschließend geklärt. Während nach dem engeren Konzernbegriff nur dann von einer einheitlichen Leitung gesprochen wird, wenn die Konzernspitze alle zentralen unternehmerischen Bereiche (Personalwesen, Produktion, Finanzierung, Einkauf, Vertrieb) des abhängigen Unternehmens kontrolliert, genügt der Rspr.[15] bereits eine Einwirkung nur auf einen dieser Bereiche (weiter Konzernbegriff).[16] Ausreichend ist es aber nach beiden Ansichten, wenn eine konzernweite Finanzkoordination – bspw. im Rahmen eines zentralen Cash-Managements – erfolgt.[17] Das OLG Düsseldorf[18] hat den Konzernbegriff zuletzt noch weiter aufgeweicht. Es genüge jegliche Einwirkung, sofern sie nur erhebliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik des anderen Unternehmens in ihrer Gesamtheit habe und jegliche eigenständige Verfolgung von Unternehmenszielen verwehre. Für eine einheitli...

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