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§ 1 Vorsorgevollmacht / cc) Lösung 2: Notarielle Beurkundung mit verzögerter Aushändigungsanweisung

Dr. Philipp Sticherling
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Rz. 196

 

Spezifizierung

Wirksamkeit mit Besitz der Ausfertigung beim Bevollmächtigten (siehe dazu Rdn 188) und Anweisung des Notars gem. § 52 Abs. 2 BeurkG, dem Bevollmächtigten nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausfertigung zu erteilen (sog. Ausfertigungssperre)

 

Rz. 197

Diese Gestaltung geht auf Bühler zurück und war einige Zeit im notariellen Bereich das "Standardmodell".[297] Auch in der heutigen Beratungspraxis findet das "Modell" beim "zaudernden" Vollmachtgeber (siehe Rdn 189) großen Zuspruch. Zumeist ist er im Beratungsgespräch überrascht, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt – zumindest unbedingt – zu gestalten ist (siehe Rdn 191). Wenn dieser weiß, dass der Notar als Amtsperson über die Aushändigung der Vollmacht (Ausfertigung) wacht, dann schafft das i.d.R. die Basis/Bereitschaft für eine umfassende – sonst uneingeschränkte – Vorsorgevollmacht. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass die Vollmacht erst "später" (z.B. bei Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit) verwendet werden kann und der Rechtsverkehr nicht – wie bei der Bedingung (siehe Rdn 191) – mit Nachweisproblemen belastet wird.[298]

 

Rz. 198

Ein entscheidender Nachteil wird von Notarseite jedoch darin gesehen, dass der Notar mit der Aufgabe "belastet" wird, den Eintritt der Aushändigungsvoraussetzungen prüfen zu müssen.[299] Um den Notar nicht über Gebühr zu belasten, sollte bei der Formulierung der Aushändigungssperre darauf geachtet werden, dass der Notar sich auf eine ärztliche Bescheinigung (siehe dazu Rdn 201) verlassen darf, deren Rechtmäßigkeit (inkl. des Ausstellers und dessen Eigenschaft als Arzt) der Notar nicht zu überprüfen hat.[300] Wird dem Notar eine "gefälschte" bzw. eine (bewusst) falsche Bescheinigung vorgelegt, bewegt sich der Bevollmächtigte im straf...

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