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§ 1 Problematische Personenschäden / 9. Keine Anwendbarkeit des § 287 ZPO im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität

Wolfgang Wellner
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Rz. 378

BGH, Urt. v. 4.11.2003 – VI ZR 28/03, VersR 2004, 118

Zitat

ZPO §§ 286, 287

§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität auch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene den Beweis, dass eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfall zurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach dem Maßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.

a) Der Fall

 

Rz. 379

Die Klägerin nahm die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nach ihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten waren. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligten Fahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Beschwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeit an Intensität zunahm. Einige Zeit nach dem Unfall suchte die Klägerin deswegen erstmals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linken Hand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck. Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, dass es zu einer Versteifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und aufgrund der Kollision mit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schweren Anstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der Morbus Sudeck entwickelt.

 

Rz. 380

Das LG hat die Klage nach Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Sachverständigen ergän...

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